19.03.2009 / Inland / Seite 2

BGH-Entscheidung zum Unterhaltsrecht

Karlsruhe. Geschiedene Mütter müssen grundsätzlich früher erwerbstätig werden als bislang. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch und setzte damit erstmals das 2008 reformierte Unterhaltsrecht um. Demnach haben sie in der Regel nur noch während der ersten drei Lebensjahre des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt von ihrem Exgatten. Darüber hinausgehende Fristen sind aber möglich. Dabei haben laut Gericht »kindbezogene Verlängerungsgründe« den Vorrang. Geschiedene Mütter können die Rückkehr ins Erwerbsleben nicht verweigern, wenn das Kind einen Kindergarten oder Hort besuchen kann.

(AFP/jW)
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