Der Bezirksbürgermeister von Friedrichshain/Kreuzberg,
Franz Schulz (Bündnis 90/Die Grünen), schrieb Ende
November an den Regierenden Bürgermeister von Berlin, Klaus
Wowereit (SPD), und die Mitglieder des SPD-Linke-Senats:
1. Neuvermietungen: Die aktuellen Mieterhebungen für Berlin
(...) bestätigen, daß der größte Beitrag zu
ungebremsten Mietsteigerungen bei Neuvermietungen zustande kommt.
Aus meiner Sicht wäre dringend geboten, Mieterhöhungen
bei Neuvermietung generell nur bis zum Mittelwert des jeweiligen
Mietspiegels zuzulassen.
2. Mietsteigerungen ohne Wohnverbesserungswert: Die letzte
Mietrechtsreform hat für diesen Fall die Möglichkeit
einer Mieterhöhung auf 20 Prozent innerhalb von drei Jahren
begrenzt. (...). Aus meiner Sicht wäre sinnvoll, diese
Mieterhöhung an die durchschnittliche Inflationsrate zu
koppeln. Das würde bedeuten, innerhalb von drei Jahren eine
zulässige Mieterhöhung von ca. sechs Prozent bis neun
Prozent.
3. Mietsteigerungen durch Modernisierung: Nach gegenwärtigem
Mietrecht ist eine Umlage von elf Prozent der Modernisierungskosten
zulässig. (...). Aus meiner Sicht wäre es notwendig,
diese paradoxe Situation für den Mieter zu ändern, indem
der Zeitraum für die Umlage der Modernisierungskosten auf den
Abschreibungszeitraum der Modernisierung begrenzt wird.
4. Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten: Nach aktueller
Rechtsprechung dürfen zur Sicherung sozialer Sanierungsziele,
insbesondere zum Schutz vor Verdrängung, in den
Sanierungsgebieten keine Mietobergrenzen verlangt werden (...). Aus
meiner Sicht wäre es erforderlich und relativ einfach
möglich, durch eine entsprechende Ergänzung des
Baugesetzbuches wieder Mietobergrenzen rechtlich möglich zu
machen.
5. Milieuschutzsatzungen: Diese auf dem Baugesetzbuch basierenden
Satzungen sollen dazu dienen, die Zusammensetzung der
Bevölkerung zu schützen, insbesondere vor den
Auswirkungen von Modernisierungen. (...). Aus meiner Sicht
wäre es sinnvoll, das Baugesetzbuch zu ändern und
klarzustellen, daß in Milieuschutzgebieten eine
Mietobergrenze festgesetzt werden kann, die von einer maximalen
durchschnittlichen Mietbelastung von 25 Prozent des
durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausgeht.