Geschlechtsangleichung für non-binäre Personen keine Kassenleistung

Kassel. Geschlechtsangleichende Operationen für non-binäre Personen sind derzeit keine Kassenleistung. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 16/22 R). Der Anspruch auf die Kostenübernahme entsprechender Eingriffe bei Versicherten, die ihr Geschlecht weder als weiblich noch als männlich empfinden, setzt dem 1. Senat des BSG zufolge eine Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) voraus. An einer entsprechenden Empfehlung des höchsten Gremiums der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen aus Vertretern der Ärzteschaft, der Krankenkassen und der Krankenhäuser fehle es bislang.
Geklagt hatte eine Person, der bei der Geburt das weibliche Geschlecht zugeordnet worden war und die im Oktober 2019 ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister in »ohne Angabe« ändern ließ. Kurz darauf beantragte sie bei ihrer Krankenkasse befundgestützt die Gewährung einer beidseitigen Mastektomie zur Behandlung ihrer Geschlechtsidentitätsstörung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ab. Den Widerspruch der klagenden Person dagegen wies sie zurück. (dpa/jW)
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