Rotlicht: Kriegsvölkerrecht
Von Jörg Kronauer
Das Kriegsrecht bzw. das Kriegsvölkerrecht ist der Versuch, dem mörderischen Grauen, der Barbarei, die jeder Krieg mit sich bringt, wenigstens ein paar dürftige Zügel anzulegen, um zumindest die allerschlimmsten Exzesse zu verhindern. Da das Kriegsvölkerrecht in einem Zustand komplett entfesselter Gewalt zur Anwendung kommen soll, stehen allerdings die Chancen, ihm Geltung zu verschaffen, von vornherein nicht gut.
Das Kriegsvölkerrecht existiert in zweierlei Gestalt. Die eine betrifft das »Recht zum Krieg« (ius ad bellum), also die Frage, unter welchen Umständen ein Krieg zulässig sein kann. Dafür ist heute das allgemeine Gewaltverbot in Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen maßgeblich, das Kriege prinzipiell untersagt: »Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.« Ausnahmen sind im Kern lediglich in zwei Fällen vorgesehen. »Im Falle eines bewaffneten Angriffs« – und nur dann – kann ein Land nach Artikel 51 der UN-Charta sein Recht zur Selbstverteidigung geltend machen. Artikel 42 wiederum legt fest, dass der UN-Sicherheitsrat Maßnahmen »zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit« durchführen darf; dazu zählen auch Operationen mit Streitkräften aller Art.
Soweit die Theorie. In der brutalen Praxis der internationalen Politik setzt sich freilich mit hässlicher Regelmäßigkeit das Recht des Stärkeren gegen das ius ad bellum durch. Der Stärkere – das waren seit Anfang der 1990er Jahre stets die Mächte des transatlantischen Westens, die sich ihre völkerrechtswidrigen Kriege gegen Jugoslawien (1999), Irak (2003) und Libyen (2011) leisten konnten. Ihr Versuch, derlei völkerrechtswidrige Kriege mit Hilfe des Prinzips der »Schutzverantwortung« (responsibility to protect) zu legalisieren, scheiterte allerdings: Es gelang den westlichen Staaten nicht, dieses neue Prinzip, das militärische Interventionen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen auch ohne Beschluss des Sicherheitsrats erlauben würde, völkerrechtlich solide zu verankern. Aktuell stellt Russland mit dem Ukraine-Krieg faktisch in Zweifel, dass nur der Westen der Stärkere ist, der sich Kriege leisten kann. Der Westen antwortet daher gegenüber Russland offen mit der Machtfrage.
Die zweite Gestalt, in der das Kriegsvölkerrecht existiert, betrifft das »Recht im Krieg« (ius in bello), also die Frage – denn darauf läuft es faktisch hinaus –, wie gemordet werden darf. Schranken soll das Humanitäre Völkerrecht setzen, insbesondere die Haager Abkommen und die Genfer Konventionen; einen zentralen Stellenwert hat der Schutz von Kriegsgefangenen und von Zivilpersonen. Wer im Krieg gegen das Humanitäre Völkerrecht verstößt, begeht Kriegsverbrechen.
Auch in der Frage, was aus Kriegsverbrechen folgt, setzt sich im gegenwärtigen Weltsystem regelmäßig das Recht des Stärkeren gegen das ius in bello durch. Da lässt ein deutscher Oberst zwei feststeckende Tanklaster bombardieren, wobei mehr als 100 Zivilisten ums Leben kommen? Die deutsche Justiz spricht ihn frei. Da ermittelt der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag, der Kriegsverbrechen verfolgen kann, gegen Verbrechen von US-Militärs in Afghanistan? Washington verhängt Sanktionen gegen die Chefanklägerin. Nicht, dass der IStGH untätig gewesen wäre, seit er 2002 seine Tätigkeit aufgenommen hat: Er hat Verfahren gegen Personen aus neun Staaten Afrikas geführt oder zumindest eingeleitet; das hat ihm den spöttischen Beinamen »Afrikagerichtshof« eingebracht. Vor dem Recht kommt eben immer erst die Macht.
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