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Aus: Ausgabe vom 11.06.2019, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft

Streikrecht erkämpfen

Am Samstag berieten in Berlin etwa 40 linke Gewerkschafter über die Grenzen und Möglichkeiten des Streikrechts in der BRD. Der Rechtsanwalt Benedikt Hopmann verwies auf Verlautbarungen des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Beschränkung der Streikziele auf tariflich regelbare Sachverhalte einer Überprüfung bedarf. Bislang ist auch unter Juristen die Meinung verbreitet, dass nur wegen der negativen sozialen Auswirkungen von unternehmerischen Entscheidungen gestreikt werden darf, nicht aber gegen die Konzernentscheidung selbst. Sind die negativen Folgen für die Belegschaft im Falle von Betriebsverlagerungen oder Betriebsschließungen offensichtlich, sieht es bei Ausgliederungen betriebsinterner Tätigkeiten anders aus. Anstelle der Stammbelegschaft sind die Leidtragenden hier die Beschäftigten der Tochtergesellschaft. Laut der europäischen Sozialcharta ist eine Arbeitsniederlegung auch ohne Aufruf der Gewerkschaft und ohne tariflich regelbares Ziel möglich. Deutsche Rechtsauslegung und europäische widersprechen sich hier. Aber bisher fehlen die Gerichtsfälle, die Klarheit schaffen könnten, erklärte Hopmann.

Die Beschäftigten der Charité Facility Management (CFM), einer Tochter der Charité, kämpfen indirekt für die Wiedereingliederung in die Klinik. Ihr Ziel ist gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Sie fordern die hundertprozentige Angleichung an das Lohnniveau ihrer Kollegen, die nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) direkt bei der Charité angestellt sind. »Wir müssen so teuer werden, dass sich die Ausgründung nicht mehr lohnt«, sagte Daniel Turek, Betriebsrat der CFM.

Den Beschäftigten des Berliner Wombat’s-Hostels steht die Schließung des Hauses bevor. Der Betriebsratsvorsitzende Raphael K. vermutete, dass es zwei Monate danach mit einer neuen Belegschaft wiedereröffnet wird. Aber beweisen könne man das nicht. Die Beschäftigten seien in der kleinsten der DGB-Gewerkschaften organisiert, der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten. Möglicherweise sei das der Grund für deren Zurückhaltung bei Arbeitskampfmaßnahmen. Für Anwalt Hopmann ist der Fall ein gutes Beispiel für die begrenzten Rechte, die Betriebsräte haben. Er resümierte, wenn Gewerkschaften ihr Streikrecht nicht wahrnähmen, hätten Beschäftigte gar nichts mehr zu sagen.

Die Veranstaltung wurde organisiert von der Kampagne »Outsourcing und Befristungen verbieten«, der BVG-Basisgewerkschaftsgruppe »Verdi aktiv«, der Hochschulgruppe »Organize:strike«, der »Berliner Aktion gegen Arbeitgeberunrecht« und der Gruppe »Solidarity with Workers of Wombat’s Hostel Berlin«. (sk)

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