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Aus: Ausgabe vom 04.09.2018, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft

Betriebsratswahlen bei Airline unzulässig

Frankfurt am Main. Der Billigflieger »Sunexpress Deutschland« muss vorerst weiter keine Betriebsratswahlen im Unternehmen akzeptieren. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main bestätigte am Montag die Sicht der Richter der Vorinstanz, wonach dafür die gesetzliche Grundlage fehle. Die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit und die Flugbegleiterorganisation UFO wollen bei der Airline eine Interessenvertretung etablieren und hatten hierfür schon einen Wahlvorstand bestimmt. Das Unternehmen hatte dies im April per einstweiliger Verfügung am Frankfurter Arbeitsgericht verhindert. Sunexpress hält das Anliegen der Gewerkschaften für unrechtmäßig, da laut Betriebsverfassungsgesetz für das fliegende Personal zunächst ein Tarifvertrag abgeschlossen werden müsse, der eine Personalvertretung regelt. Die Richter schlossen sich dieser Sichtweise an. Einen Tarifvertrag lehnt Sunexpress ab. In der Tat gilt im Betriebsverfassungsgesetz für die Luftfahrt eine Ausnahmeregelung: Dort heißt es in Paragraph 17, Absatz zwei: »Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden.« Das LAG verwies aber zugleich auf das Hauptsacheverfahren. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet darin am 24. Oktober im Grundsatz über die Frage. (dpa/jW)

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