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Aus: Ausgabe vom 08.12.2015, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft

Urteil zu rechtmäßiger Nebentätigkeit

Berlin. Stärkung der Beschäftigtenrechte – für die Gewerkschaft ver.di bedeutet ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen vollen Erfolg. Das BAG hatte am 13. Mai die Forderung des Textilunternehmens H&M nach außerordentlicher Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zurückgewiesen. Am Donnerstag begrüßte die Gewerkschaft die nachgereichte ausführliche Begründung. Das Urteil sei eine Stärkung der betrieblichen Interessenvertretung und der Beschäftigten, wenn sie eine Nebentätigkeit aufnehmen wollen. Es drehte sich um die Frage, ob das Betriebsratsmitglied bei betrieblichen Konflikten als Einigungsstellenbeisitzer für andere H&M-Filialen hätte tätig werden dürfen. Das BAG stellte fest, dass durch die Beisitzertätigkeit an sich keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt würden. »Das Gericht hat klargestellt, dass Betriebsratsmitglieder grundsätzlich als Einigungsstellenbeisitzer in anderen Filialen des gleichen Arbeitgebers benannt werden können. Damit können Betriebsratsgremien von der Erfahrung anderer Betriebsräte profitieren und frei entscheiden, wen sie benennen«, sagte Ulrich Dalibor, ver.di-Bundesfachgruppenleiter Einzelhandel. Außerdem erläuterte das Gericht, dass Beschäftigte, die mit der Ausübung einer rechtmäßigen Nebentätigkeit nicht bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abwarten, ihre Grundrechte auf freie Berufswahl und freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnehmen. »Damit können Unternehmen rechtmäßige Nebentätigkeiten nicht einfach willkürlich untersagen oder eine Kündigung damit begründen, dass der Beschäftigte sich nicht an das Verbot gehalten hat«, so Dalibor. (jW)

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