Leserbrief zum Artikel Gesundheitspolitik: Ohne Versorgung
vom 17.11.2020:
Zum Leserbrief »Doch keine Lücken?«
Auch durch die Formulierung »ihr Krankenversicherungsschutz ist zunehmend in Gefahr« wird keine kausale Zwangsläufigkeit zwischen der allgemeinen Notlage und dem Verlust von Krankenversicherungsleistungen unterstellt. Der Autor bringt lediglich die Sorgen der Betroffenen zum Ausdruck, dass ihr Versicherungsschtz »in Gefahr ist«. Dies ergibt sich, wie bereits erwähnt, zweifelsfrei durch die zahlreichen Ruhensbescheide der KSK seit Beginn der Coronakrise. Ausgehend von der – falschen – Behauptung, der Artikel enthalte Aussagen, die einen zwangsläufigen Verlust des Krankenversicherungsschutzes aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nahelegen würden, verweist die KSK außerdem auf »großzügige Stundungen« sowie auf die Möglichkeit für die Betroffenen, Grundsicherung zu beantragen, um dadurch ihren Versicherungsschutz gemäß ALG II aufrechterhalten zu können. Auch diese beiden Hinweise stehen nicht im Widerspruch zu den im Artikel getroffenen Aussagen. Bei dem Hinweis zu den »großzügigen Stundungen« handelt es sich zudem um eine Wertung der KSK. Dies kann von den Betroffenen durchaus anders gesehen werden. Gleiches gilt für den von der KSK suggerierten »nahtlos« möglichen Übergang zwischen den Sozialsystemen KSK und Grundsicherung. Es verhält sich nach den Recherchen des Autors vielmehr so, dass Künstler zwar vielfach durchaus »rechtzeitig« Anträge auf Grundsicherung stellen. Entscheidend für eine Aufhebung des Ruhens von Krankenversicherungen durch die KSK ist aber nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Bewilligung von ALG-II-Leistungen.
Last not least weist die KSK darauf hin, dass die »Aussetzung der Vermögensprüfung« bei Stundungsanträgen »bis 31.03.20« verlängert worden sei. Diese Information war dem Autor bis dahin nicht bekannt. In seiner kurz vor Veröffentlichung des Artikels an die KSK gerichteten Presseanfrage hatte der Autor jedoch ausdrücklich um Auskunft darüber gebeten, ob – und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen – derzeit Stundungen durch die KSK gewährt werden. In ihrer Antwort auf diese Anfrage hat die KSK die Aussetzung der Vermögensprüfung jedoch mit keinem Wort erwähnt. Auch auf der Website der KSK wurde auf diese Möglichkeit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht hingewiesen. Der Autor konnte folglich gar nichts davon wissen. Auch dieser Punkt des Gegendarstellungsbegehrens der Künstlersozialkasse stellt daher keine berechtigte Richtigstellung dar.
Fazit: Die »Gegendarstellung« der KSK enthält selbst in der Sache falsche, zumindest jedoch unvollständige Aussagen. Diese sind nicht geeignet, ein Gegendarstellungsbegehren zu rechtfertigen. Anderenfalls müssten die Medien wohl täglich Dutzende Gegendarstellungen veröffentlichen.