Leserbrief zum Artikel Fürsorge: Gesundheit als Luxus
vom 16.11.2018:
Widersprechen und klagen!
Falls weder die/der Pflegebedürftige selbst noch die Angehörigen ersten Grades – in der Regel die eigenen Kinder, wenn vorhanden – mit ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen den vorgesehenen Eigenanteil »stemmen« können, muss das kommunale Sozialamt »Hilfe zur Pflege« nach dem SGB XII bewilligen. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung haben die kommunalen Sozialämter laut der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung den Kindern der/des Pflegebedürftigen und deren Familien einen hinreichenden Freibetrag für die eigene private Altersvorsorge zu belassen und selbst genutztes Wohneigentum in angemessenem Umfang zu berücksichtigen – d. h. die Angehörigen brauchen keine Angst davor zu haben, auf Sozialhilfeniveau heruntergestuft zu werden.
Natürlich versucht so manches kommunale Sozialamt ebenso wie andere Behörden, die Unwissenheit einiger Betroffener schamlos auszunutzen, indem die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung bewusst ignoriert wird. Doch wer fristgerecht Widerspruch gegen diesbezüglich nicht korrekte Bewilligungsbescheide einlegt und dabei auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung verweist – notfalls mit Hilfe eines Fachanwaltes für Sozial-/Verwaltungsrecht, eines Sozialverbandes oder einer Gewerkschaft, kommt zu seinem Recht. Allerspätestens auf dem sich an ein erfolgloses Widerspruchsverfahren fristgerecht anschließenden Klageweg!
Natürlich versucht so manches kommunale Sozialamt ebenso wie andere Behörden, die Unwissenheit einiger Betroffener schamlos auszunutzen, indem die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung bewusst ignoriert wird. Doch wer fristgerecht Widerspruch gegen diesbezüglich nicht korrekte Bewilligungsbescheide einlegt und dabei auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung verweist – notfalls mit Hilfe eines Fachanwaltes für Sozial-/Verwaltungsrecht, eines Sozialverbandes oder einer Gewerkschaft, kommt zu seinem Recht. Allerspätestens auf dem sich an ein erfolgloses Widerspruchsverfahren fristgerecht anschließenden Klageweg!