Leserbrief zum Artikel Chancen & Risiken: Knechte gegen Sklaven
vom 15.09.2018:
Dreiklassengesellschaft
Die in Ihrem Artikel beschriebene zukünftige Dreiklassengesellschaft unter den »Arbeitnehmern« ist seitens der SPD wohl wieder bewusst politisch gewollt – nachdem die SPD ja schon federführend mit den Hartz-Gesetzen eine Zweiklassengesellschaft unter den Arbeitnehmern mit allen bis heute für viele Betroffene damit einhergehenden Existenzängsten geschaffen hat. Anders als in Ihrem Artikel beschrieben, muss die Beschäftigung in den letzten acht bzw. sieben Jahren vor der Projektteilnahme nicht zwingend sozialversicherungspflichtig gewesen sein: Eine Selbständigkeit oder als abhängig Beschäftigter ein Minijob für jeweils mehr als nur kurze Zeit – d. h. in der Regel über die anfängliche Probezeit bei abhängig Beschäftigten hinaus – genügen schon, um nicht »zwangsrekrutiert« zu werden: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2018/teilhabechancengesetz.html.
Die vom Teilhabechancengesetz »profitierenden« Arbeitnehmer zahlen nicht in die Arbeitslosenversicherung ein – d. h. wer später nicht betrieblich übernommen wird, hat auch trotz mehrjähriger Vollzeitbeschäftigung keinen Arbeitslosengeld-I-Anspruch erworben und landet dann deshalb ohne jeglichen Umweg wieder beim Jobcenter.
Außerdem werden die Lohnkostenzuschüsse nach aktuellem Beratungsstand des Gesetzes nur auf der Basis des in teuren Mietregionen sogar für Singlehaushalte nicht existenzsichernden allgemeinverbindlichen gesetzlichen Mindestlohnes erbracht – weshalb etliche Betroffene trotz Vollzeitarbeit mit ergänzendem Arbeitslosengeld II »aufstocken« und tarifgebundene Betriebe wegen des tarifrechtlichen Günstigkeitsprinzips bei Gewerkschaftsmitgliedern unter den betreffenden Arbeitnehmern draufzahlen müssen. Welch großartige »Motivation« für beide Arbeitsvertragsparteien – weshalb die Gewerkschaften und unabhängigen Wohlfahrtsverbände diesbezüglich bereits grundlegende Verbesserungen gefordert haben, ehe dieses Gesetz demnächst im Bundestag endgültig verabschiedet wird.
Die vom Teilhabechancengesetz »profitierenden« Arbeitnehmer zahlen nicht in die Arbeitslosenversicherung ein – d. h. wer später nicht betrieblich übernommen wird, hat auch trotz mehrjähriger Vollzeitbeschäftigung keinen Arbeitslosengeld-I-Anspruch erworben und landet dann deshalb ohne jeglichen Umweg wieder beim Jobcenter.
Außerdem werden die Lohnkostenzuschüsse nach aktuellem Beratungsstand des Gesetzes nur auf der Basis des in teuren Mietregionen sogar für Singlehaushalte nicht existenzsichernden allgemeinverbindlichen gesetzlichen Mindestlohnes erbracht – weshalb etliche Betroffene trotz Vollzeitarbeit mit ergänzendem Arbeitslosengeld II »aufstocken« und tarifgebundene Betriebe wegen des tarifrechtlichen Günstigkeitsprinzips bei Gewerkschaftsmitgliedern unter den betreffenden Arbeitnehmern draufzahlen müssen. Welch großartige »Motivation« für beide Arbeitsvertragsparteien – weshalb die Gewerkschaften und unabhängigen Wohlfahrtsverbände diesbezüglich bereits grundlegende Verbesserungen gefordert haben, ehe dieses Gesetz demnächst im Bundestag endgültig verabschiedet wird.