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Leserbrief zum Artikel Schlagworte: Rotlicht: Paragraph 218 und 219a vom 11.07.2018:

Einen Streit wert

Gisela Notz schreibt (…): »Eine Ärztin oder ein Arzt darf nicht auf Abtreibungen hinweisen« – gemeint ist wohl: auf Möglichkeiten der Vornahme einer Abtreibung durch sie/ihn selbst oder eine andere Ärztin bzw. einen anderen Arzt – »oder darüber informieren«. Punkt. Das mögen »posivistische« bzw. religiös gebundene Richter so sehen, der StGB-Text aber sagt m. E. etwas anderes: Das Verbot gilt dann, wenn (…) sie/er sich einen »Vermögensvorteil« davon verspricht, also auf deutsch sich dafür bezahlen lässt. Hier ist m. E. unklar, ob das auch nachweisbare Unkosten (spezielle Unkosten bzw. allgemeine Praxisbetriebskosten) bei dem Abbruch betrifft. (…) Der Hinweis egal von wem auf eine kostenlose (oder aber eventuell auch kostendeckende, jedoch nicht mit eigenem »Gewinn« bzw. »Vermögensvorteil« für den Arzt/die Ärztin verbundene) Durchführung dess Abbruchs kann doch da eigentlich nicht strafbar sein? (…) Mir scheint diesbezüglich ein Musterprozess bzw. eine Feststellungsklage sinnvoll – doch ich bin kein Jurist. Möglicherweise handelte es sich bei dem bekannten Verfahren gegen die Ärztin, die inseriert hat, schon um etwas ähnliches (…). Der von mir eingangs zitierte Satz (…) scheint mir also falsch bzw. des weiteren Streitens wert – es geht immerhin um die lediglich durch die allgemeine Fristenregelung eingeschränkte körperliche Selbstbestimmung der Frauen und Mädchen. Klar, besser wäre die ersatzlose Streichung der Paragraphen 218 bis 219b. (…)
Volker Wirth
Veröffentlicht in der jungen Welt am 12.07.2018.