Im Rahmen einer Kooperation mit der Fachzeitschrift
Arbeitsrecht im Betrieb, die sich an Betriebsräte und
Gewerkschafter richtet, berichten wir an dieser Stelle vorab
über aktuelle Beiträge und Diskussionen zu Entwicklungen
im Arbeitsrecht
Mit den Details des neuen Metall-Tarifvertrags »Zukunft in
Arbeit« beschäftigt sich ein Beitrag in der
April-Ausgabe der Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb. Die in
Nordrhein-Westfalen ausgehandelte Vereinbarung diente als Vorbild
für entsprechende Regelungen zur
»Beschäftigungssicherung« in anderen
Tarifbezirken. Zentrale Idee ist, im Zuge der Krise anstehende
Entlassungen durch mehrere, aufeinander aufbauende Maßnahmen
zu verhindern bzw. hinauszuzögern. Erster Schritt ist die
Beantragung von Kurzarbeit und entsprechender Zuschüsse bei
der Bundesagentur für Arbeit (BA). Nach mindestens zwölf
Monaten können Management und Betriebsrat eine Senkung der
»Remanenzkosten« vereinbaren, also der Kosten, die
für das Unternehmen trotz der BA-Zuschüsse anfallen.
Diese sollen bei etwa zehn Prozent je Ausfallstunde liegen. Um
diesen Betrag zu senken, können die Jahressonderzahlungen
(Weihnachts- und Urlaubsgeld) für Beschäftigte in
Kurzarbeit künftig proportional zur verkürzten
Arbeitszeit verringert werden. Während ein solcher Vertrag in
Kraft ist – mindestens sechs Monate – gilt ein Schutz
vor betriebsbedingten Kündigungen.
Bleibt die wirtschaftliche Lage schwierig, kann darauf ein dritter
Schritt folgen: Die Absenkung der Wochenarbeitszeit auf bis zu 28,
in besonderen Fällen auf 26 Stunden. Bei einer Verkürzung
auf bis zu 32 Stunden trägt der Beschäftigte den vollen
Lohnverlust. Bei weitergehender Reduzierung bekommt er einen
Teillohnausgleich: Bei 31 Stunden werden 31,5 bezahlt. Bei 30
Stunden sind es 30,75, bei 29 Stunden 30, bei 28 Stunden 29,5 und
bei 26 Stunden – eine solche Absenkung kann nur mit
Zustimmung der Tarifparteien erfolgen – werden 28 Stunden
bezahlt. Aus den drei Elementen ergibt sich eine
»Beschäftigungssicherungskette« für
mindestens 24 Monate (zwölf Monate gesetzliche Kurzarbeit plus
sechs Monate remanenzkostenreduzierte Kurzarbeit plus sechs Monate
Arbeitszeitverkürzung bei Teillohnausgleich).
Die explizite Logik dabei ist, daß die Beschäftigten den
zuletzt gezahlten Teillohnausgleich durch die reduzierten
Remanenzkosten zuvor teilweise selbst finanzieren. Im Rahmen einer
»freiwilligen« Betriebsvereinbarung können sie
sogar direkt zur Finanzierung des Teillohnausgleichs herangezogen
werden: Wenn die Gewerkschaft zustimmt, kann ein Drittel der Kosten
durch eine weitere Kürzung der Jahressonderzahlungen
finanziert werden. Diesen Beitrag müssen dann im Rahmen eines
»Solidarmodells« alle Beschäftigten eines Betriebs
leisten – ob von Kurzarbeit betroffen oder nicht. (jW)
Arbeitsrecht im Betrieb – Zeitschrift für
Betriebsratsmitglieder. Erscheinungsweise: monatlich. Bezug und
Probeabo: www.aib-web.de